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Hausrat – Ohne Stehlliste kein Geld im Schadensfall

diebstahl

Eine Hausratversicherung ist im Allgemeinen für jeden Haushalt wichtig und sei dieser noch so klein. Die monatlichen oder jährlichen Belastungen sind zur Absicherung von eigenem Hab und Gut weder teuer noch überflüssig. Aber auch wer regelmäßig Versicherungsbeiträge gegen Diebstahl oder Glasschäden ­bezahlt, der bekommt nicht in jedem gemeldeten Fall einen garantierten Schadenersatz. Eine Stehlliste muss zwingend bei Einbruch abgegeben werden.

Ohne angeforderte Stehlliste kein Geld

So hatte kürzlich ein Familienvater das Nachsehen, als seine Hausratversicherung den Schadenersatz wegen eines Einbruchs in seiner Wohnung verweigert hatte. Der Familienvater war über drei Monate mit seiner Familie abwesend gewesen. Als sie aus dem Urlaub zurück kamen, war die Haustür ausgehebelt und es fehlte eine nicht unerhebliche Summe Bargeld und Familienschmuck. Der Familienvater war im irrigen Glauben, dass er die von der Polizei angeforderte Stehlliste nicht einzureichen hätte, da das gestohlene Geld und der Schmuck nicht gekennzeichnet und somit nicht „nachweislich“ als sein Eigentum deklariert werden könne.

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Doch da irrt der Familienvater. Er muss auf jeden Fall eine Stehlliste bei der Polizei vorlegen, damit diese nachprüfen könnten, wer von dem Urlaub wusste oder von den Verstecken des Geldes und des Schmuckes. Die Hausratversicherung ist berechtigt, bei Fehlen der Stehlliste eine Leistung aus der Hausratversicherung zu verweigern. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht München – Az. 113 C 7440/10.

Gartengrill gehört nicht zu Hab und Gut des üblichen Hausrates

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Segeberg – AZ 17 (116/11) entschieden, dass es für den Gartengrill, der aus dem Garten entwendet wurde, ebenfalls keinen Ersatzanspruch gegenüber der Hausratversicherung gibt. Ein Gartengrill gehört grundsätzlich nicht zu einem gemeinen Möbelstück bzw. Einrichtungsgegenstand, der zur Lagerung von Mensch, Tier und Gegenständen dient.

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